Rechtssatz RS0098777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098777
Geschäftszahl
10Os25/67; 12Os37/83; 12Os1/08a (12Os2/08y); 13Os54/10f
Entscheidungsdatum
19.08.2010
Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei jener Tat, deren der Angeklagte in der Hauptverhandlung neu beschuldigt wird, um eine gegenüber der von der Anklageschrift erfassten strenger zu bestrafende Tat handelt, kommt es ausschließlich auf die abstrakte gesetzliche Strafdrohung an. Ob und inwieweit der für das frühere (den Gegenstand der schriftlichen Anklage bildende) Delikt vom Gesetz festgelegte Strafrahmen aus besonderen Gründen, etwa wegen der gebotenen Berücksichtigung einer in einem anderen Urteil ausgesprochenen Strafe gemäß dem § 265 StPO, im konkreten Fall nicht mehr voll ausgeschöpft werden kann, bleibt bei diesem Vergleich außer Betracht.Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei jener Tat, deren der Angeklagte in der Hauptverhandlung neu beschuldigt wird, um eine gegenüber der von der Anklageschrift erfassten strenger zu bestrafende Tat handelt, kommt es ausschließlich auf die abstrakte gesetzliche Strafdrohung an. Ob und inwieweit der für das frühere (den Gegenstand der schriftlichen Anklage bildende) Delikt vom Gesetz festgelegte Strafrahmen aus besonderen Gründen, etwa wegen der gebotenen Berücksichtigung einer in einem anderen Urteil ausgesprochenen Strafe gemäß dem Paragraph 265, StPO, im konkreten Fall nicht mehr voll ausgeschöpft werden kann, bleibt bei diesem Vergleich außer Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 25/67
Entscheidungstext OGH 25.03.1969 10 Os 25/67
Veröff: RZ 1969,101
- 12 Os 37/83
Entscheidungstext OGH 26.05.1983 12 Os 37/83
Vgl auch
- 12 Os 1/08a
Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 1/08a
Vgl; nur: Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei jener Tat, deren der Angeklagte in der Hauptverhandlung neu beschuldigt wird, um eine gegenüber der von der Anklageschrift erfassten strenger zu bestrafende Tat handelt, kommt es ausschließlich auf die abstrakte gesetzliche Strafdrohung an. (T1); Beisatz: Hier: Hier: Ausdehnung auf §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB. Der Strafrahmen für dieses Verbrechen beträgt gleich wie für das in der schriftlichen Anklage inkriminiert gewesene Delikt des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB ein bis zehn Jahre. Es war keine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung einzuholen. (T2)
- 13 Os 54/10f
Entscheidungstext OGH 19.08.2010 13 Os 54/10f
Auch; Beisatz: Ob der Angeklagte in diesem Sinn unter ein „strengeres Strafgesetz“ fiele, ergibt sich durch Vergleich der Strafdrohungen, denen der Angeklagte mit Blick auf alle jeweils inkriminierten Taten, würden sie zu einem Schuldspruch führen, einerseits vor und andererseits nach Anklageausdehnung unterliegt. Es kommt demnach für das Zustimmungserfordernis nach dieser Vorschrift darauf an, ob dem Angeklagten, auf die Strafrahmen bezogen, nach der Anklageausdehnung mehr Strafe droht als davor. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098777
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19690325_OGH0002_0100OS00025_6700000_001