Rechtssatz RS0098804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098804
Geschäftszahl
12Os7/72; 13Os84/76; 12Os183/77
Entscheidungsdatum
30.11.1977
Rechtssatz
Eine infolge eines Versehens vom mündlich verkündeten Urteil abweichende Urteilsausfertigung, die zwar bereits den Parteien zugestellt, aber noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, kann auf Grund eines Senatsbeschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO richtig gestellt werden und die über Auftrag des OGH durch das Erstgericht von den Parteien wieder eingeholten unrichtigen Urteilsausfertigungen können durch die nunmehr richtig gestellten ersetzt werden.Eine infolge eines Versehens vom mündlich verkündeten Urteil abweichende Urteilsausfertigung, die zwar bereits den Parteien zugestellt, aber noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, kann auf Grund eines Senatsbeschlusses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO richtig gestellt werden und die über Auftrag des OGH durch das Erstgericht von den Parteien wieder eingeholten unrichtigen Urteilsausfertigungen können durch die nunmehr richtig gestellten ersetzt werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 7/72
Entscheidungstext OGH 13.07.1972 12 Os 7/72
- 13 Os 84/76
Entscheidungstext OGH 16.09.1976 13 Os 84/76
Vgl; Beisatz: Gemäß StRÄG entscheidet nur der Vorsitzende allein. (T1) Veröff: SSt 47/50 = EvBl 1977/94 S 192
- 12 Os 183/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 12 Os 183/77
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098804
Dokumentnummer
JJR_19720713_OGH0002_0120OS00007_7200000_001