Rechtssatz RS0098820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098820
Entscheidungsdatum
18.05.1973
Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden, wenn durch sie Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden.Die Abweisung eines Antrages auf Fällung eines Unzuständigkeitsurteiles kann vom Staatsanwalt mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden, wenn durch sie Verfolgungsrechte des öffentlichen Anklägers beeinträchtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098820
Dokumentnummer
JJR_19730518_OGH0002_0130OS00026_7300000_005