Rechtssatz RS0098824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098824
Geschäftszahl
12Os126/89 (12Os127/89 - 12Os130/89)
Entscheidungsdatum
12.10.1989
Rechtssatz
Erklärte Zielrichtung der Bestimmung des § 268 Abs 2 StPO ist es, unter dem Eindruck des Schuldspruches voreilig abgegebene Erklärungen binnen drei Tagen widerrufen zu können, wogegen ein Verzicht (Zurückziehung) lange (über zweieinhalb Monate) nach Urteilsverkündung und nach dem das schriftlich ausgefertigte Urteil bereits zugestellt worden war, unwiderruflich ist.Erklärte Zielrichtung der Bestimmung des Paragraph 268, Absatz 2, StPO ist es, unter dem Eindruck des Schuldspruches voreilig abgegebene Erklärungen binnen drei Tagen widerrufen zu können, wogegen ein Verzicht (Zurückziehung) lange (über zweieinhalb Monate) nach Urteilsverkündung und nach dem das schriftlich ausgefertigte Urteil bereits zugestellt worden war, unwiderruflich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098824
Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0120OS00126_8900000_001