Rechtssatz RS0098831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098831
Entscheidungsdatum
14.04.1992
Rechtssatz
Ein - vom Einzelrichter genehmigend zur Kenntnis genommener und protokollarisch festgehaltener - Verzicht auf das im § 268 Abs 2 StPO normierte Recht auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts widerspricht der gesetzlichen Regelung, weil damit gerade dem anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen voreiligen, aus welchem Motiv immer erklärten Rechtsmittelverzicht durch einen binnen drei Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen Widerruf zu revidieren. Diese Revisionsmöglichkeit ist der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung gemäß unverzichtbar.Ein - vom Einzelrichter genehmigend zur Kenntnis genommener und protokollarisch festgehaltener - Verzicht auf das im Paragraph 268, Absatz 2, StPO normierte Recht auf Widerruf des Rechtsmittelverzichts widerspricht der gesetzlichen Regelung, weil damit gerade dem anwaltlich nicht vertretenen Angeklagten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen voreiligen, aus welchem Motiv immer erklärten Rechtsmittelverzicht durch einen binnen drei Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich eingebrachten oder zu Protokoll gegebenen Widerruf zu revidieren. Diese Revisionsmöglichkeit ist der Zielsetzung dieser Gesetzesbestimmung gemäß unverzichtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0098831
Dokumentnummer
JJR_19920414_OGH0002_0110OS00031_9200000_001