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Rechtssatz RS0098834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098834

Geschäftszahl

14Os22/91

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Rechtssatz

Aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO als Mittel zur Bekämpfung eines bloß über die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes absprechenden Formalurteils folgt, daß damit nur jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes bekämpft werden können, die für die von der Anklage abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage von Bedeutung sind. Alle Einwendungen gegen den Anklagevorwurf, soweit er die Kompetenz des Schöffengerichts selbst begründet hat, sind hingegen unzulässig und können erst im Rahmen einer Beschwerde gegen das Endurteil erhoben werden. Mit solchen Einwendungen wird daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nicht gesetzmäßig dargetan.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 22/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 22/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098834

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0140OS00022_9100000_001