Rechtssatz RS0098837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098837
Geschäftszahl
13Os101/75; 11Os159/77
Entscheidungsdatum
25.10.1977
Rechtssatz
Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach § 201 Abs 1 StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB ergibt. Maßgebend ist die abstrakte Strafdrohung, auch wenn zufolge des Verschlimmerungsverbots in concreto keine strengere als die im 1.Rechtsgang nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Strafe verhängt werden darf.Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach Paragraph 201, Absatz 2, (1.Fall) StGB ergibt. Maßgebend ist die abstrakte Strafdrohung, auch wenn zufolge des Verschlimmerungsverbots in concreto keine strengere als die im 1.Rechtsgang nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verhängte Strafe verhängt werden darf.
Entscheidungstexte
- 13 Os 101/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 13 Os 101/75
- 11 Os 159/77
Entscheidungstext OGH 25.10.1977 11 Os 159/77
nur: Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichts, wenn sich bei Anklage nach § 201 Abs 1 StGB in der Hauptverhandlung einer schweren Folge nach § 201 Abs 2 (1.Fall) StGB ergibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098837
Dokumentnummer
JJR_19750827_OGH0002_0130OS00101_7500000_002