Rechtssatz RS0098840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098840
Geschäftszahl
8Os152/58; 11Os112/12y (11Os130/12w)
Entscheidungsdatum
13.11.2012
Rechtssatz
Ein nicht auf § 261 StPO gestütztes, sondern wegen sonstiger sachlicher Unzuständigkeit gefälltes Unzuständigkeitsurteil kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 281 StPO nicht bekämpft werden. Ein solches dem Gesetze nicht entsprechendes Urteil kann nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden.Ein nicht auf Paragraph 261, StPO gestütztes, sondern wegen sonstiger sachlicher Unzuständigkeit gefälltes Unzuständigkeitsurteil kann mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 281, StPO nicht bekämpft werden. Ein solches dem Gesetze nicht entsprechendes Urteil kann nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0098840
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19580522_OGH0002_0080OS00152_5800000_001