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Rechtssatz RS0098887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098887

Geschäftszahl

15Os83/87

Entscheidungsdatum

15.07.1988

Rechtssatz

Erachtet der Angeklagte den neu inkriminierten Sachverhalt im Gegensatz zum Gerichtshof (Paragraph 263, Absatz 2, zweiter Fall oder Absatz 3, StPO) meritorisch als für eine sofortige Entscheidung noch nicht ausreichend geklärt, so ist es seine Sache (bei hier auch seinem Verteidiger hinlänglich eingeräumter Vorbereitungsmöglichkeit), auf die seiner Ansicht nach zur gebotenen Aufklärung notwendige ergänzende Beweisaufnahme durch eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken und sich gegebenenfalls über deren Ablehnung prozeßordnungsgemäß zu beschweren.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 83/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1988 15 Os 83/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098887

Im RIS seit

15.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_006