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Rechtssatz RS0098890×

Rechtssatz RS0098890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098890

Geschäftszahl

11Os100/90; 15Os65/11i

Entscheidungsdatum

21.09.2011

Rechtssatz

Die Nichtzulassung einer Frage, wiewohl hierüber ein Senatsbeschluss beantragt worden war, verstößt zwar gegen Paragraph 238, StPO, doch steht dann, wenn der Vorsitzende (berechtigterweise) in Ausübung seiner Prozessleistungsbefugnis, überflüssige und nur der Verfahrensverzögerung dienende Fragen hintanzuhalten (Paragraph 232, Absatz 2, StPO) handelte, jedenfalls fest, dass diese Formverletzung keinen nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung in der Sache selbst üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 100/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 11 Os 100/90
  • 15 Os 65/11i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 65/11i
    Vgl; Beisatz: All das, was nicht der Aufklärung der Sache (also der Lösung der Schuld- und Straffrage) dient und gleichzeitig den Gang der Strafverhandlung verzögert, hat der Vorsitzende zu unterbinden. Dazu kann es auch erforderlich sein, die Beteiligten in ihren Fragestellungen einzuschränken, wenn sie über nicht zur Sache gehörige Umstände sprechen oder sich in Wiederholungen ergehen. (T1); Beisatz: Ist bei einer Frage der Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand nicht offensichtlich, so ist der Fragesteller – wie bei einem Beweisantrag – verhalten, anzugeben, inwieweit seine Frage für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist und deren Beantwortung ein insofern relevantes Ergebnis erwarten lasse. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Dokumentnummer

JJR_19901003_OGH0002_0110OS00100_9000000_001