Rechtssatz RS0098892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098892
Entscheidungsdatum
01.09.1999
Rechtssatz
Das Landesgericht hat die Strafe - rechtsirrig - nach § 87 Abs 1 StGB ohne Bedacht auf § 11 JGG ausgemessen (Grundlage: ein Jahr bis fünf Jahre). Der rechte anzuwendende Strafsatz des § 129 StGB (Einbruchsdiebstahl schon als Erwachsener) weist zwar dieselbe Obergrenze, aber nur sechs Monate als Untergrenze auf. Sonach verhängt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Strafe nach § 129 StGB, also auf einer für den Täter günstigeren Grundlage als jene, von der die erste Instanz in concreto ausgegangen ist.Das Landesgericht hat die Strafe - rechtsirrig - nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ohne Bedacht auf Paragraph 11, JGG ausgemessen (Grundlage: ein Jahr bis fünf Jahre). Der rechte anzuwendende Strafsatz des Paragraph 129, StGB (Einbruchsdiebstahl schon als Erwachsener) weist zwar dieselbe Obergrenze, aber nur sechs Monate als Untergrenze auf. Sonach verhängt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten die Strafe nach Paragraph 129, StGB, also auf einer für den Täter günstigeren Grundlage als jene, von der die erste Instanz in concreto ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 84/85
Entscheidungstext OGH 04.07.1985 13 Os 84/85
- 13 Os 91/99
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 13 Os 91/99
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei der Ahndung von Jugendstraftaten, für die sonst nach dem Gesetz eine geringere Strafe als eine solche von 10 bis 20 Jahren angedroht ist, wird nur das Höchstmaß auf die Hälfte herabgesetzt, ein Mindestmaß entfällt jedoch überhaupt. Die Reduktion des ersten Strafsatzes des § 143 StGB (5 bist 15 Jahre) auf 2 1/2 bis 7 1/2 Jahre bewirkt daher Nichtigkeit des Strafausspruches nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0098892
Dokumentnummer
JJR_19850704_OGH0002_0130OS00084_8500000_002