Rechtssatz RS0098894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098894
Entscheidungsdatum
26.04.1995
Rechtssatz
Daß das vom Erstgericht gefundene Beweisergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht (sehr) wahrscheinlich ist, stellt nicht den von der Staatsanwaltschaft angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 sondern jenen des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO dar (Bertel, Strafprozeßrecht 4.Auflage RdZ 923), der im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht werden kann. Anmerkung: ausdrücklich gegenteilig § 281 Abs 2 StPO!Daß das vom Erstgericht gefundene Beweisergebnis nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht (sehr) wahrscheinlich ist, stellt nicht den von der Staatsanwaltschaft angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sondern jenen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO dar (Bertel, Strafprozeßrecht 4.Auflage RdZ 923), der im vorliegenden Verfahren aber nicht geltend gemacht werden kann. Anmerkung: ausdrücklich gegenteilig Paragraph 281, Absatz 2, StPO!
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098894
Dokumentnummer
JJR_19950426_OGH0002_0130OS00032_9500000_002