Rechtssatz RS0098897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098897
Entscheidungsdatum
09.11.1983
Rechtssatz
Bei einer erst im Gerichtstag zutage getretenen Divergenz zwischen Urschrift und Urteilsausfertigung (hier: Auslassung in den Entscheidungsgründen) wird der Gerichtstag zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens (§ 270 Abs 3 StPO) durch das Erstgericht vertagt (Ausführungen nur im Akt).Bei einer erst im Gerichtstag zutage getretenen Divergenz zwischen Urschrift und Urteilsausfertigung (hier: Auslassung in den Entscheidungsgründen) wird der Gerichtstag zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) durch das Erstgericht vertagt (Ausführungen nur im Akt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098897
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0110OS00158_8300000_001