Rechtssatz RS0098898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098898
Geschäftszahl
11Os94/73 (11Os95/73); 11Os102/73
Entscheidungsdatum
05.10.1973
Rechtssatz
Da der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft - und damit auch dessen Unterlassung - unter die Bestimmung des § 260 Z 3 StPO fällt, kann ein in diesem Belange dem Urteil unterlaufener Fehler nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses, sondern nur im Rechtsmittelwege oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden.Da der Ausspruch über die Anrechnung einer Vorhaft - und damit auch dessen Unterlassung - unter die Bestimmung des Paragraph 260, Ziffer 3, StPO fällt, kann ein in diesem Belange dem Urteil unterlaufener Fehler nicht im Wege eines Berichtigungsbeschlusses, sondern nur im Rechtsmittelwege oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 94/73
Entscheidungstext OGH 31.08.1973 11 Os 94/73
- 11 Os 102/73
Entscheidungstext OGH 05.10.1973 11 Os 102/73
Beisatz: Hier: Bloße Feststellung der anrechenbaren Vorhaft im Aktenvermerk des Vorsitzenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098898
Dokumentnummer
JJR_19730831_OGH0002_0110OS00094_7300000_001