Rechtssatz RS0098903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098903
Entscheidungsdatum
13.11.1969
Rechtssatz
Zur Erhebung des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil ist nur der Angeklagte, nicht aber sind die in § 282 Abs 1 StPO angeführten Personen, legitimiert.Zur Erhebung des Einspruches gegen ein Abwesenheitsurteil ist nur der Angeklagte, nicht aber sind die in Paragraph 282, Absatz eins, StPO angeführten Personen, legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0098903
Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0090OS00173_6900000_001