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Rechtssatz RS0098907

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098907

Geschäftszahl

15Os113/95

Entscheidungsdatum

15.02.1996

Rechtssatz

Der "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach Paragraph 260, Absatz 3, StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daß

1. einem Berufungsbegehren bereits durch einen Beschluß der ersten Instanz entsprochen wird, oder - für den Fall der Abweisung - die dafür maßgebenden Argumente dargelegt werden, die daraufhin mit Sachargumenten angefochten werden können,

2. eine Nachholung jedenfalls auch nach Rechtskraft des Urteils erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098907

Dokumentnummer

JJR_19960215_OGH0002_0150OS00113_9500000_005