Rechtssatz RS0098907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098907
Entscheidungsdatum
15.02.1996
Rechtssatz
Der "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach § 260 Abs 3 StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daßDer "Strafteilungs" -Ausspruch ist Frage der Strafzumessung. Diese Frage ist, gleichviel ob ein derartiger Ausspruch erging oder unterblieb, grundsätzlich mit Berufung bekämpfbar. Ein Nachholungsbeschluß nach Paragraph 260, Absatz 3, StPO schafft die zusätzliche Möglichkeit, daß
1. einem Berufungsbegehren bereits durch einen Beschluß der ersten Instanz entsprochen wird, oder - für den Fall der Abweisung - die dafür maßgebenden Argumente dargelegt werden, die daraufhin mit Sachargumenten angefochten werden können,
2. eine Nachholung jedenfalls auch nach Rechtskraft des Urteils erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098907
Dokumentnummer
JJR_19960215_OGH0002_0150OS00113_9500000_005