Rechtssatz RS0098934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098934
Entscheidungsdatum
28.11.1996
Rechtssatz
Eine in der Praxis "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" genannte Vervollständigung der Voruntersuchung nach begonnener Hauptverhandlung soll der Intention des Gesetzgebers zufolge einen Ausnahmefall bilden, die nur dann zu verfügen ist, wenn die als notwendig erachteten Erhebungen oder Untersuchungshandlungen voraussichtlich so zeitraubend sein werden, daß eine Neudurchführung der Hauptverhandlung (§ 276 a StPO) unumgänglich wäre. Die Beischaffung von Protokollen aus anderen Strafverfahren, deren Verlesung in der Hauptverhandlung ohnedies möglich und erforderlich (§ 252 StPO) ist, bietet keinen Anlaß für "Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter".Eine in der Praxis "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" genannte Vervollständigung der Voruntersuchung nach begonnener Hauptverhandlung soll der Intention des Gesetzgebers zufolge einen Ausnahmefall bilden, die nur dann zu verfügen ist, wenn die als notwendig erachteten Erhebungen oder Untersuchungshandlungen voraussichtlich so zeitraubend sein werden, daß eine Neudurchführung der Hauptverhandlung (Paragraph 276, a StPO) unumgänglich wäre. Die Beischaffung von Protokollen aus anderen Strafverfahren, deren Verlesung in der Hauptverhandlung ohnedies möglich und erforderlich (Paragraph 252, StPO) ist, bietet keinen Anlaß für "Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter".
Entscheidungstexte
- 11 Os 28/90 10
Entscheidungstext OGH 25.06.1990 11 Os 28/90 10
- 15 Os 181/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
nur: Eine in der Praxis "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" genannte Vervollständigung der Voruntersuchung nach begonnener Hauptverhandlung soll der Intention des Gesetzgebers zufolge einen Ausnahmefall bilden, die nur dann zu verfügen ist, wenn die als notwendig erachteten Erhebungen oder Untersuchungshandlungen voraussichtlich so zeitraubend sein werden, daß eine Neudurchführung der Hauptverhandlung (§ 276 a StPO) unumgänglich wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098934
Dokumentnummer
JJR_19900625_OGH0002_0110OS00028_9000010_001