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Rechtssatz RS0098941×

Rechtssatz RS0098941

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098941

Geschäftszahl

15Os5/916; 12Os91/06h; 15Os4/10t; 15Os114/23p

Entscheidungsdatum

14.12.2023

Rechtssatz

Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß Paragraph 250, StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 234, StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 5/916
    Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/916
  • 12 Os 91/06h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 91/06h
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar; obwohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, wurde dem Angeklagten überdies die Gelegenheit einer Stellungnahme zur ihm bekanntgegebenen Zeugenaussage eingeräumt. (T1)
  • 15 Os 4/10t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 4/10t
    Beis wie T1 nur: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar. (T2)
  • 15 Os 114/23p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 114/23p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098941

Im RIS seit

29.08.1991

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_001