Rechtssatz RS0098941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098941
Entscheidungsdatum
14.12.2023
Rechtssatz
Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß § 250 StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des § 234 StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.Nur bei einem vom Vorsitzenden verfügten Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal gemäß Paragraph 250, StPO müssen ihm bei sonstiger Nichtigkeit die Aussagen der in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen und Sachverständigen vor Schluss des Beweisverfahrens mitgeteilt werden. Nach der Bestimmung des Paragraph 234, StPO hingegen, wonach die Entfernung des Angeklagten sogar bis zu der durch ein Mitglied des Gerichtshofes vorzunehmenden Urteilsverkündung andauern könnte, ist eine derartige Mitteilung nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 15 Os 5/916
Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/916
- 12 Os 91/06h
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 91/06h
Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar; obwohl nicht mit Nichtigkeit bedroht, wurde dem Angeklagten überdies die Gelegenheit einer Stellungnahme zur ihm bekanntgegebenen Zeugenaussage eingeräumt. (T1)
- 15 Os 4/10t
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 4/10t
Beis wie T1 nur: Eine Verweisung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal gemäß § 234 StPO ist mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 aus diesem Nichtigkeitsgrund nicht aufgreifbar. (T2)
- 15 Os 114/23p
Entscheidungstext OGH 14.12.2023 15 Os 114/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098941
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_001