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Rechtssatz RS0098963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0098963

Geschäftszahl

13Os192/95

Entscheidungsdatum

10.01.1996

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 280, StPO geht grundsätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz an den OGH, die Berufung jedoch an den Gerichtshof zweiter Instanz. Nur dann, wenn außer über die Berufung auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, entscheidet der OGH, soferne er nicht nach Paragraph 285, i StPO vorgeht, auch über die Berufung (Paragraph 296, Absatz eins, StPO). Die Zahl der vom Erstgericht ausgesprochenen Unrechtsfolgen (Paragraph 294, Absatz 2, StPO) ändert an dieser Zuständigkeitsregelung nichts. Voraussetzung für die Kompetenz des OGH zur Entscheidung über die Berufung bleibt stets, daß zugleich auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu erkennen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098963

Dokumentnummer

JJR_19960110_OGH0002_0130OS00192_9500000_001