Rechtssatz RS0099063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099063
Geschäftszahl
8Os311/59; 9Os112/71; 9Os179/77; 10Os2/80; 14Fss9/17k (14Fss12/17a)
Entscheidungsdatum
08.01.2018
Rechtssatz
Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte vergleiche EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Os 311/59
Entscheidungstext OGH 08.01.1960 8 Os 311/59
Veröff: EvBl 1960/96 S 159 = JBl 1960,343
- 9 Os 112/71
Entscheidungstext OGH 18.11.1971 9 Os 112/71
Beisatz: Hier: Hat der Verfallsbeteiligte im Finanzstrafverfahren Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und ausgeführt. Das darin enthaltene Vorbringen, das sich sachlich als Berufungsausführung darstellt, kann keine Beachtung finden. (T1)
- 9 Os 179/77
Entscheidungstext OGH 15.11.1977 9 Os 179/77
Ähnlich; Beisatz: Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ersetzt nicht die Berufungsanmeldung. (T2)
- 10 Os 2/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 10 Os 2/80
Ähnlich; Beisatz: Hier: "Beschwerde" = Nichtigkeitsbeschwerde, nicht (auch) Berufung). (T3)
- 14 Fss 9/17k
Entscheidungstext OGH 08.01.2018 14 Fss 9/17k
Vgl; Beisatz: Keine Umdeutung eines Fristsetzungsantrags in eine (unzulässige) Beschwerde gegen den ohnehin bereits gefassten Beschluss. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099063
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19600108_OGH0002_0080OS00311_5900000_002