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Rechtssatz RS0099065

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099065

Geschäftszahl

12Os91/86 (12Os92/86)

Entscheidungsdatum

11.12.1986

Rechtssatz

Da es sich bei der auf Paragraph 277, zweiter Halbsatz StPO gestützten Festnahme des einer in der Hauptverhandlung abgelegten falschen Beweisaussage Verdächtigen durch den Verhandlungsrichter ihrem Wesen nach um eine (dem Ermessen dieses Richters anheimgegebene) provisorische Maßnahme zur (sofortigen) Sicherung der Person des Zeugen (ausschließlich zum Zweck seiner Vorführung zum (zuständigen) Untersuchungsrichter handelt, dem allein die weitere Untersuchung, insbesondere aber die Entscheidung über die Haftfrage, obliegt, muß der Festgenommene im Interesse einer (im Hinblick auf Paragraph 4, PersFrSchG, Artikel 8, StGG 1967 und Artikel 5, Absatz eins, MRK) verfassungskonformen Vorgangsweise grundsätzlich unverzüglich dem Untersuchungsrichter vorgeführt und von diesem zur Sache, vor allem aber zu den Voraussetzungen der Haft vernommen werden; ergibt sich dabei, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung vorhanden ist, so ist er sogleich freizulassen vergleiche Paragraphen 177, Absatz 2, 179, Absatz 2, StPO).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 91/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 12 Os 91/86
    Veröff: SSt 57/93 = EvBl 1987/115 S 410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099065

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0120OS00091_8600000_002