Rechtssatz RS0099070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099070
Geschäftszahl
12Os91/86 (12Os92/86)
Entscheidungsdatum
11.12.1986
Rechtssatz
§ 277 zweiter Halbsatz StPO normiert eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, derzufolge der Verhandlungsrichter einen Zeugen, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der falschen Beweisaussage verdächtig ist, vorläufig zwecks Vorführung zum Untersuchungsrichter festnehmen kann; daß darüber hinaus auch einer der Haftgründe des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO gegeben ist, wird vom Gesetz nicht verlangt.Paragraph 277, zweiter Halbsatz StPO normiert eine auf die spezifischen Erfordernisse der Hauptverhandlung abhebende Sonderregelung, derzufolge der Verhandlungsrichter einen Zeugen, der, in der Hauptverhandlung auf frischer Tat betreten, der falschen Beweisaussage verdächtig ist, vorläufig zwecks Vorführung zum Untersuchungsrichter festnehmen kann; daß darüber hinaus auch einer der Haftgründe des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 StPO gegeben ist, wird vom Gesetz nicht verlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0099070
Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0120OS00091_8600000_003