Rechtssatz RS0099081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099081
Entscheidungsdatum
29.08.1991
Rechtssatz
Wurde vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des § 271 Abs 5 StPO sprechen, konnte so schon deshalb das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.Wurde vom Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht dargetan, welche Zweckmäßigkeitserwägungen für die Unterstützung der Protokollführung durch die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes im Sinn des Paragraph 271, Absatz 5, StPO sprechen, konnte so schon deshalb das Schöffengericht seinen Antrag abweisen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099081
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100006_002