Rechtssatz RS0099095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099095
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Hat der Vorsitzende des Schöffensenats eingangs der Hauptverhandlung in einer auch für den Nichtigkeitswerber wahrnehmbaren Weise angeordnet, den (hiezu von vornherein bestimmten) Ersatzschöffen im Protokoll ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, so liegt allein in einer (unüblichen) Platzwahl der Schöffen keine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofs, zumal die StPO für das schöffengerichtliche Verfahren eine bestimmte Sitzordnung der Laienrichter gar nicht vorschreibt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 136/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 13 Os 136/87
Veröff: SSt 59/7
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; nur: Die StPO schreibt für das schöffengerichtliche Verfahren keine bestimmte Sitzordnung vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099095
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19880128_OGH0002_0130OS00136_8700000_004