Rechtssatz RS0099097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099097
Entscheidungsdatum
26.01.1988
Rechtssatz
Nur durch das Zwischenerkenntnis als solches, also durch die damit getroffene prozessuale Anordnung, nicht aber auch durch ihr zugrundeliegende Erwägungen hintangesetzte oder unrichtig angewendete Gesetze oder Verfahrensgrundsätze sind das prozessuale Schutzobjekt des § 345 Abs 1 Z 5 StPO.Nur durch das Zwischenerkenntnis als solches, also durch die damit getroffene prozessuale Anordnung, nicht aber auch durch ihr zugrundeliegende Erwägungen hintangesetzte oder unrichtig angewendete Gesetze oder Verfahrensgrundsätze sind das prozessuale Schutzobjekt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099097
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00075_8700000_005