Rechtssatz RS0099109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099109
Entscheidungsdatum
12.12.1995
Rechtssatz
Wenn das Gesetz aus der Verletzung einer Vorschrift einen speziellen Nichtigkeitsgrund ableitet (hier: den gar nicht gegebenen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 149 c Abs 3 StPO), so kann dieselbe Formverletzung nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht werden.Wenn das Gesetz aus der Verletzung einer Vorschrift einen speziellen Nichtigkeitsgrund ableitet (hier: den gar nicht gegebenen Verstoß gegen das Verwertungsverbot des Paragraph 149, c Absatz 3, StPO), so kann dieselbe Formverletzung nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099109
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0110OS00127_9500000_004