Rechtssatz RS0099111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099111
Entscheidungsdatum
29.04.1975
Rechtssatz
Wurde die Hauptverhandlung gemäß § 276 a StPO (wegen Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts) neu durchgeführt, so ist nicht zu prüfen, ob frühere Hauptverhandlungen, die gar nicht Gegenstand des Urteils sind, allenfalls mit einem Verfahrensmangel behaftet sind.Wurde die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 276, a StPO (wegen Änderung in der Zusammensetzung des Gerichts) neu durchgeführt, so ist nicht zu prüfen, ob frühere Hauptverhandlungen, die gar nicht Gegenstand des Urteils sind, allenfalls mit einem Verfahrensmangel behaftet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099111
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0120OS00057_7500000_002