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Rechtssatz RS0099155

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099155

Geschäftszahl

6Ob261/70

Entscheidungsdatum

28.10.1970

Norm

ABGB §809
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Transmissare haben, da ihnen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser zusteht, die ihnen angefallene Erbschaft durch ihre ruhende Verlassenschaft (= Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Erben) anzutreten. Ist diese zweite Abhandlung jedoch vor der ersten beendet, so wird der erste Nachlaß unmittelbar den Erbeserben eingeantwortet. Die Rechtsansicht, daß diesfalls eine längst nicht mehr bestehende Verlassenschaft nach dem Erben auftreten müßte, ist offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 261/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 6 Ob 261/70
    Veröff: SZ 43/191 = NZ 1972,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099155

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0060OB00261_7000000_001