Rechtssatz RS0099155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099155
Entscheidungsdatum
28.10.1970
Norm
ABGB §809
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Transmissare haben, da ihnen kein unmittelbares Erbrecht nach dem Erblasser zusteht, die ihnen angefallene Erbschaft durch ihre ruhende Verlassenschaft (= Verlassenschaft nach dem nachverstorbenen Erben) anzutreten. Ist diese zweite Abhandlung jedoch vor der ersten beendet, so wird der erste Nachlaß unmittelbar den Erbeserben eingeantwortet. Die Rechtsansicht, daß diesfalls eine längst nicht mehr bestehende Verlassenschaft nach dem Erben auftreten müßte, ist offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0099155
Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0060OB00261_7000000_001