Rechtssatz RS0099156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099156
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Norm
AnerbenG §3
AnerbenG §3 Abs2 Z2
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Die Auswahl des Anerben wurde - abgesehen vom Gleichaltrigkeitsfall bei gleich nahen Angehörigen - genau geregelt; eine Entscheidung nach billigen Ermessen, die sich darüber hinwegsetzt, ist offenbar gesetzwidrig. Dass durch die gesetzlichen Ausleseregeln nicht alle Härtefälle vermieden werden können, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1/76
Entscheidungstext OGH 19.02.1976 6 Ob 1/76
Veröff: SZ 49/27 = JBl 1976,593
- 6 Ob 159/12v
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 159/12v
Vgl auch; Beisatz: Eine Auslegung von § 3 Abs 2 Z 2 Satz 3 AnerbenG dahin, dass bei „annähernd gleichem Alter“ die Frage der Befähigung der potenziellen Anerben zu prüfen wäre, verbietet ihr Wortlaut. (T1)
- 6 Ob 135/13s
Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 135/13s
Vgl auch; Beisatz: Dass der vorverstorbene Vater des Revisionsrekurswerbers älter ist als der erblasserische Bruder, ist nach § 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG ohne Bedeutung. Der klare Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf die in Betracht kommenden Miterben, nicht auf deren Eltern ab. (T2)
Beisatz: Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T3)
- 6 Ob 114/14d
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 114/14d
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099156
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19760219_OGH0002_0060OB00001_7600000_002