Rechtssatz RS0099174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099174
Entscheidungsdatum
09.03.1983
Norm
AußStrG §16 BIII2a
Krnt HöfeG §7 Z4
Rechtssatz
Nehmen die Vorinstanzen auf Grund eingeholter Sachverständigen-Gutachten als erwiesen an, daß die potentiellen Hofübernehmer gesundheitlich zur Bewirtschaftung des bäuerlichen Hofes durchaus in der Lage seien und meinen die Rechtsmittelwerber dazu, die Tatsache, daß diese potentiellen Hofübernehmer Pensionen wegen Erwerbsunfähigkeit bezögen, lasse die Schlußfolgerung der Vorinstanzen gesetzwidrig erscheinen, machen sie damit keine offenbare Gesetzwidrigkeit geltend, sondern bekämpfen in Wahrheit ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Daß der bloße Bezug derartiger Pensionen deren Empfänger zur persönlichen Bewirtschaftung eines Erbhofes nicht geeignet mache, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099174
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00001_8300000_001