Rechtssatz RS0099182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099182
Geschäftszahl
6Ob14/79; 6Ob7/80
Entscheidungsdatum
03.09.1980
Norm
AußStrG §16 BIII2a
Tir HöfeG §17 Z4
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob eine zur Hofnachfolge berufene Person durch ihren Beruf verhindert sei, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften (§ 17 Z 4 lit d Tir HöfeG), fällt zwar vornehmlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, enthält aber auch eine rechtliche Wertung. Soweit dabei eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wird, kann diese keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein, so lange sie die Grenzen denkgesetzmäßiger Auslegung nicht überschreitet.Die Lösung der Frage, ob eine zur Hofnachfolge berufene Person durch ihren Beruf verhindert sei, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften (Paragraph 17, Ziffer 4, Litera d, Tir HöfeG), fällt zwar vornehmlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, enthält aber auch eine rechtliche Wertung. Soweit dabei eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wird, kann diese keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein, so lange sie die Grenzen denkgesetzmäßiger Auslegung nicht überschreitet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 14/79
Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 14/79
- 6 Ob 7/80
Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 7/80
Vgl; Beisatz: Wann der die Übernahme des Erbhofes Anstrebende durch seinen Beruf verhindert ist den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften, ist im Gesetz nicht näher geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099182
Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0060OB00014_7900000_002