Rechtssatz RS0099192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099192
Entscheidungsdatum
24.08.1989
Rechtssatz
Keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO, wenn trotz Unterbleiben einer formellen Beschlußfassung auf Neudurchführung der Hauptverhandlung - was an sich nicht schadet (ÖJZ-LSK 1984/35) - die Hauptverhandlung unter Beachtung der für die Durchführung der Hauptverhandlung geltenden Vorschriften tatsächlich neu durchgeführt wurde. Daß diesfalls die Anklage verlesen und nicht vorgetragen wurde, verschlägt nichts, weil dieser Vorgang nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (vgl § 244 StPO aF und nF).Keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, wenn trotz Unterbleiben einer formellen Beschlußfassung auf Neudurchführung der Hauptverhandlung - was an sich nicht schadet (ÖJZ-LSK 1984/35) - die Hauptverhandlung unter Beachtung der für die Durchführung der Hauptverhandlung geltenden Vorschriften tatsächlich neu durchgeführt wurde. Daß diesfalls die Anklage verlesen und nicht vorgetragen wurde, verschlägt nichts, weil dieser Vorgang nicht unter Nichtigkeitssanktion steht vergleiche Paragraph 244, StPO aF und nF).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099192
Dokumentnummer
JJR_19890824_OGH0002_0120OS00085_8900000_004