Rechtssatz RS0099197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099197
Geschäftszahl
9Os122/81; 10Os8/85; 10Os70/85; 14Os19/94
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er eine sofortige Rüge im Sinne des letzten Satzteiles der genannten Gesetzesstelle nur deswegen unterlassen habe, weil er sich infolge Rechtsunkundigkeit der Relevanz des ihm bekannten Umstandes der Teilnahme eines gemäß § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossenen Richters an der Verhandlung und Entscheidung nicht bewußt war.Der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er eine sofortige Rüge im Sinne des letzten Satzteiles der genannten Gesetzesstelle nur deswegen unterlassen habe, weil er sich infolge Rechtsunkundigkeit der Relevanz des ihm bekannten Umstandes der Teilnahme eines gemäß Paragraph 68, Absatz 2, StPO ausgeschlossenen Richters an der Verhandlung und Entscheidung nicht bewußt war.
Entscheidungstexte
- 9 Os 122/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 9 Os 122/81
- 10 Os 8/85
Entscheidungstext OGH 21.05.1985 10 Os 8/85
Vgl auch
- 10 Os 70/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 10 Os 70/85
Vgl; Beisatz: Nichtigkeit, wenn der diese begründende Umstand (§ 68 Abs 2 StPO: Vorsitzender hatte als Journalrichter mündlich Haftdurchsuchungsbefehl und Hausdurchsuchungsbefehl erlassen) dem Beschwerdeführer erst bei der Akteneinsicht seines Verteidigers anläßlich der Rechtsmittelausführungen zur Kenntnis gelangte. (T1)
- 14 Os 19/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 19/94
Vgl auch; Beisatz: Unkenntnis der Besetzungsvorschrift des § 28 Abs 2 JGG. (T2) Veröff: EvBl 1994/165 S 780
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099197
Dokumentnummer
JJR_19811215_OGH0002_0090OS00122_8100000_001