Rechtssatz RS0099201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099201
Geschäftszahl
9Os180/73; 11Os67/98
Entscheidungsdatum
15.09.1998
Rechtssatz
Gehörig besetzt ist der Gerichtshof nur dann nicht, wenn überhaupt kein Schriftführer beigezogen wird; die Verwendung eines gemäß §§ 67, 68 StPO ausgeschlossenen Protokollführers begründet keine Nichtigkeit.Gehörig besetzt ist der Gerichtshof nur dann nicht, wenn überhaupt kein Schriftführer beigezogen wird; die Verwendung eines gemäß Paragraphen 67, 68, StPO ausgeschlossenen Protokollführers begründet keine Nichtigkeit.
Entscheidungstexte
- 9 Os 180/73
Entscheidungstext OGH 24.04.1974 9 Os 180/73
Veröff: JBl 1974,584
- 11 Os 67/98
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 11 Os 67/98
nur: Gehörig besetzt ist der Gerichtshof nur dann nicht, wenn überhaupt kein Schriftführer beigezogen wird. (T1); Beisatz: Kurzfristige Abwesenheit des Schriftführers während eines inhaltlich in der Regel nicht zu protokollierenden Vorganges (Plädoyers des Verteidigers) begründet keine Nichtigkeit. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099201
Dokumentnummer
JJR_19740424_OGH0002_0090OS00180_7300000_003