Rechtssatz RS0099204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099204
Entscheidungsdatum
20.05.1981
Norm
ABGB §138 Abs1
AußStrG §16 BIII1
Tir HöfeG §17 Z2
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß die fehlende Blutsverwandtschaft eines nach allgemeinen bürgerlichen Recht als ehelich geltenden Kindes bei der Bestimmung des Anerben nach dem Tir HöfeG auch außerhalb eines Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens geltend gemacht werden könnte, ist verfehlt. Die gemäß § 138 Abs 1 Satz 2 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren widerlegbare Vermutung der ehelichen Abstammung hat mangels jeder abweichenden gesetzlichen Regelung uneingeschränkt auch für den Anwendungsbereich des Tir HöfeG zu gelten.Die Rechtsansicht, daß die fehlende Blutsverwandtschaft eines nach allgemeinen bürgerlichen Recht als ehelich geltenden Kindes bei der Bestimmung des Anerben nach dem Tir HöfeG auch außerhalb eines Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens geltend gemacht werden könnte, ist verfehlt. Die gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Satz 2 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren widerlegbare Vermutung der ehelichen Abstammung hat mangels jeder abweichenden gesetzlichen Regelung uneingeschränkt auch für den Anwendungsbereich des Tir HöfeG zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099204
Dokumentnummer
JJR_19810520_OGH0002_0060OB00004_8100000_002