Rechtssatz RS0099207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099207
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Norm
AußStrG §16 BIII1
AußStrG §16 BIII2b
JWG §9 Abs2
JWG §26
StV 1955 Art7
Rechtssatz
Das Wohl eines der slowenischen Minderheit (Art 7 Staatsvertrag von Wien BGBl 1955/152) angehörenden Kindes, das bisher zweisprachig erzogen wurde, erfordert es, die zweisprachige Erziehung (slowenisch - deutsch) auch im Falle einer Maßnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz fortzusetzen.Das Wohl eines der slowenischen Minderheit (Artikel 7, Staatsvertrag von Wien BGBl 1955/152) angehörenden Kindes, das bisher zweisprachig erzogen wurde, erfordert es, die zweisprachige Erziehung (slowenisch - deutsch) auch im Falle einer Maßnahme nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099207
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00528_7900000_001