Rechtssatz RS0099215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099215
Entscheidungsdatum
17.10.1979
Norm
ABGB §726
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Weder im § 726 ABGB noch in den §§ 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung übergeben werden, dass sie nach dem Tode des Übergebers ihm gehören sollen, als ein Vermächtnisnehmer mit den Rechten nach § 726 ABGB zu behandeln ist.Weder im Paragraph 726, ABGB noch in den Paragraphen 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung übergeben werden, dass sie nach dem Tode des Übergebers ihm gehören sollen, als ein Vermächtnisnehmer mit den Rechten nach Paragraph 726, ABGB zu behandeln ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099215
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19791017_OGH0002_0060OB00746_7900000_001