Rechtssatz RS0099220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099220
Entscheidungsdatum
17.05.1972
Rechtssatz
Daß eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht anstatt vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 StPO nicht her, wenn das Schöffengericht als solches ordnungsgemäß besetzt war (EvBl 1955/176 ua).Daß eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht anstatt vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde, stellt den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer eins, StPO nicht her, wenn das Schöffengericht als solches ordnungsgemäß besetzt war (EvBl 1955/176 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099220
Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0130OS00029_7200000_011