Rechtssatz RS0099232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099232
Entscheidungsdatum
14.09.1977
Rechtssatz
Was unter "Zahlungsunfähigkeit" bzw "Überschuldung" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn daher die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, daß die Verlassenschaft zahlungsunfähig war, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099232
Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0010OB00576_7700000_001