Rechtssatz RS0099248
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099248
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Rechtssatz
Die durch unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten bewirkte Verletzung des § 1 Abs 1 DSG ist in subjektiver Hinsicht dem Tatbestand des § 302 StGB nur dann zu unterstellen, wenn der Täter bei der wissentlich mißbräuchlichen Datenweitergabe es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch tatsächlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen zu verletzen. Handelte er insoweit jedoch nur mit Gefährdungsvorsatz, kommt lediglich § 310 StGB in Betracht.Die durch unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten bewirkte Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG ist in subjektiver Hinsicht dem Tatbestand des Paragraph 302, StGB nur dann zu unterstellen, wenn der Täter bei der wissentlich mißbräuchlichen Datenweitergabe es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch tatsächlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen zu verletzen. Handelte er insoweit jedoch nur mit Gefährdungsvorsatz, kommt lediglich Paragraph 310, StGB in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099248
Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00031_9600000_001