Rechtssatz RS0099252
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099252
Entscheidungsdatum
11.06.1996
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der (mißbräuchlichen) Weitergabe personenbezogener Daten kann nicht unbeachtet bleiben, ob und inwieweit die weitergegebenen Daten überhaupt geheim waren, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn sie den Empfängern entweder bekannt oder allgemein zugänglich waren, wie etwa Daten in Telefonbüchern oder Adreßbüchern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099252
Dokumentnummer
JJR_19960611_OGH0002_0140OS00031_9600000_002