Rechtssatz RS0099256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099256
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Der Behauptung relativer Ungefährlichkeit von Haschisch steht die Tatsache entgegen, daß auch bei sogenannten weniger harten Drogen die besondere Gefahr gerade darin liegt, daß üblicherweise im Wege über sie der Einstieg in die gefährlicheren harten Drogen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099256
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00014_9600000_001