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Rechtssatz RS0099265

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099265

Geschäftszahl

6Ob14/83; 6Ob12/88; 6Ob12/89

Entscheidungsdatum

31.08.1989

Norm

AnerbenG §1 Abs1 Z2
AußStrG 316 BIII2a

Rechtssatz

Für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmales "angemessene Erhaltung" in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG fehlt es im Gesetz an konkreten Beurteilungskriterien. Wenn das Gericht daher in der Einschätzung des Tatbestandsmerkmales nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, AnerbenG der gutächtlichen Äußerung der zuständigen Landwirtschaftskammer des Betriebes folgen zu können meinte, könnte in einer solchen Beurteilung nur dann eine offenbare Gesetzwidrigkeit gelegen sein, wenn das Gericht die mit inneren Widersprüchen oder kraßen Unvollständigkeiten behaftete Stellungsnahme der Landwirtschaftskammer kritiklos übernimmt, so daß die gebotene Prüfung der den landwirtschaftlichen Betrieb kennzeichnenden Umstände an Hand der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht mehr vollziehbar wäre, sodaß auch die Beurteilung einer offenbaren Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit ausgeschlossen bliebe.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 6 Ob 14/83
  • 6 Ob 12/88
    Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 12/88
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Ansicht, das Wohngebäude reiche, auch wenn es sich in sehr schlechtem Zustand befindet und modernen Anforderungen nicht entspricht, für fünf Personen aus, steht mit § 1 AnerbenG nicht im Widerspruch und ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. (T1)
  • 6 Ob 12/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 12/89
    nur: Für die Ausfüllung des Tatbestandsmerkmales "angemessene Erhaltung" in § 1 Abs 1 Z 2 AnerbenG fehlt es im Gesetz an konkreten Beurteilungskriterien. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099265

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0060OB00014_8300000_001