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Rechtssatz RS0099274

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0099274

Geschäftszahl

1Ob178/72; 6Ob289/07d

Entscheidungsdatum

17.12.2008

Norm

AußStrG §16 BIII2a
Krnt HöfeG §3 Abs3

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffs "landwirtschaftlicher Nebenbetrieb" im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Krnt HöfeG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 178/72
    Entscheidungstext OGH 25.10.1972 1 Ob 178/72
  • 6 Ob 289/07d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 289/07d
    Vgl; Beisatz: Hofbestandteile sind ua die auf dem Erbhof betriebenen Unternehmen des Hofeigentümers, sofern sie „von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind oder vom Hof überhaupt nicht oder nicht ohne unverhältnismäßige Nachteile getrennt werden können" (§ 3 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG 1990). (T1); Beisatz: Hofbestandteile können auch Unternehmen sein, für deren Betrieb keine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. (T2); Beisatz: Ein Unternehmen ist dann von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, wenn es in den Arbeitsablauf am Erbhof eingebunden ist und vornehmlich dessen Bewirtschaftung dient oder neben der Bewirtschaftung des Erbhofs nur eine untergeordnete Rolle spielt, wie es etwa der Fall ist, wenn eine kleine Fremdenpension neben der Landwirtschaft geführt werden kann, die zum Teil vom Hof mitversorgt wird, nicht aber wenn auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften ein Hotel steht, das als selbstständiger Betrieb anzusehen ist. (T3); Beisatz: Selbst wenn ein Unternehmen dem Erbhof wirtschaftlich nicht untergeordnet ist, ist es Hofbestandteil, wenn eine Trennung untragbare Ergebnisse mit sich bringt oder überhaupt nicht möglich ist. (T4); Beisatz: In Bezug auf die Möglichkeit und Tunlichkeit der Abtrennung wirtschaftlich selbstständiger Unternehmen vom Erbhof ist darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftliche Einheiten nicht zerschlagen werden sollen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099274

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19721025_OGH0002_0010OB00178_7200000_002