Rechtssatz RS0099282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099282
Geschäftszahl
1Os23/50; 10Os7/86 (10Os61/86); 15Os104/88
Entscheidungsdatum
04.10.1988
Rechtssatz
Die Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters im Falle einer notwendigen Verteidigung kann genau so wenig, wie der Verzicht des Angeklagten auf jede Verteidigung den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 a StPO ausschließen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß das Erstgericht eine Strafe über fünf Jahre schweren Kerkers nicht verhängt hat.Die Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters im Falle einer notwendigen Verteidigung kann genau so wenig, wie der Verzicht des Angeklagten auf jede Verteidigung den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer eins, a StPO ausschließen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß das Erstgericht eine Strafe über fünf Jahre schweren Kerkers nicht verhängt hat.
Entscheidungstexte
- 1 Os 23/50
Entscheidungstext OGH 16.01.1950 1 Os 23/50
Veröff: EvBl 1950/293
- 10 Os 7/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 10 Os 7/86
Vgl auch; Beisatz: Feststellung einer Verletzung des Gesetzes im § 45 a StPO mit konkreter Wirkung. (T1)
- 15 Os 104/88
Entscheidungstext OGH 04.10.1988 15 Os 104/88
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0099282
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19500116_OGH0002_0010OS00023_5000000_001