Rechtssatz RS0099287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099287
Geschäftszahl
1Ob208/67; 1Ob73/70
Entscheidungsdatum
16.04.1970
Norm
AußStrG §16 BIII2a
Tir HöfeG §21
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei mangelnder Einigung der Miterben mit dem Anerben über die Art der Verzinsung und Auszahlung der Erbteile deren inneren Wert durch Aufnahme einer Wertsicherungsklausel erhalten will. Der Anwendungsbereich des § 21 Tir HöfeG ist auf die Rechtsbeziehungen des Anerben als Hofübernehmer und seinen Miterben beschränkt.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn das Gericht bei mangelnder Einigung der Miterben mit dem Anerben über die Art der Verzinsung und Auszahlung der Erbteile deren inneren Wert durch Aufnahme einer Wertsicherungsklausel erhalten will. Der Anwendungsbereich des Paragraph 21, Tir HöfeG ist auf die Rechtsbeziehungen des Anerben als Hofübernehmer und seinen Miterben beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099287
Dokumentnummer
JJR_19671012_OGH0002_0010OB00208_6700000_001