Rechtssatz RS0099291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099291
Entscheidungsdatum
19.06.1996
Rechtssatz
§ 2 Abs 2 GRBG erweitert zwar den Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde auf Fälle, in denen die Beendigung der Freiheitsbeschränkung zu spät erfolgte. Im vorliegenden Fall könnte dies (theoretisch) nur die Enthaftungsentscheidung, nicht aber die - nach Auffassung der Grundrechtsbeschwerde verspätete - Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht sein.Paragraph 2, Absatz 2, GRBG erweitert zwar den Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde auf Fälle, in denen die Beendigung der Freiheitsbeschränkung zu spät erfolgte. Im vorliegenden Fall könnte dies (theoretisch) nur die Enthaftungsentscheidung, nicht aber die - nach Auffassung der Grundrechtsbeschwerde verspätete - Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099291
Dokumentnummer
JJR_19960619_OGH0002_0130OS00080_9600000_001