Rechtssatz RS0099308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099308
Entscheidungsdatum
25.02.1969
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO kann nie darin erblickt werden, daß die Staatsanwaltschaft einer vom Verteidiger oder vom Verfallsbeteiligtenvertreter im Zuge der Hauptverhandlung gegebenen Anregung nicht nachkommt, wie es außer der Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde gegen das Verhalten der Staatsanwälte während der Hauptverhandlung kein Rechtsmittel gibt.Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, StPO kann nie darin erblickt werden, daß die Staatsanwaltschaft einer vom Verteidiger oder vom Verfallsbeteiligtenvertreter im Zuge der Hauptverhandlung gegebenen Anregung nicht nachkommt, wie es außer der Aufsichtsbeschwerde an die vorgesetzte Dienstbehörde gegen das Verhalten der Staatsanwälte während der Hauptverhandlung kein Rechtsmittel gibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099308
Dokumentnummer
JJR_19690225_OGH0002_0100OS00006_6900000_001