Rechtssatz RS0099312
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099312
Entscheidungsdatum
31.05.1972
Rechtssatz
Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem § 282 StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur).Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem Paragraph 282, StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099312
Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0110OS00083_7200000_001