Rechtssatz RS0099324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099324
Entscheidungsdatum
15.06.1978
Rechtssatz
Die Frage, ob durch das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen für sich allein bereits deren Aufrechnung herbeigeführt werde, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß darüber ein Zweifel nicht aufkommen kann (Verlaßverfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0099324
Dokumentnummer
JJR_19780615_OGH0002_0060OB00640_7800000_001